Satzung

1. Name und Sitz
1.1 Der am 15. Februar 1989 in Mannheim-Rheinau gegründete Verein führt den Namen 

Tanzsportverein Mannheim-Rheinau e.V. 

Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim-Rheinau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Vereins-Nr. 1596 eingetragen.
 

1.2 Der Verein ist Mitglied im: 
  • Badischen Sportbund;
  • Landestanzsportverband Baden-Württemberg e.V.;
  • Deutschen Tanzsportverband e.V.;
  • jeweils zuständigem Fachverbandes mit besonderer Aufgabenstellung für den Bereich Garde- und Schautanz im DSB.

  •  
2. Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1  Der Verein bezweckt die unmittelbare Pflege und Förderung des Amateurtanzes als Breiten- und Wettkampfsport für alle Altersstufen insbesondere für den Bereich: 
  • des Gardetanzsportes in den verschiedenen Stilarten
  • des Schautanzsportes in allen artverwandten Erscheinungsformen und modernen Stilrichtungen
  • des Gesellschaftstanzes in allen Erscheinungsformen 
sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Turnierwettbewerb.

Der Verein ist für alle Breitensportarten offen.
 

2.2 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaige Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 52ff, der Abgabenordnung. 
2.3 Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 
2.4  Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Sportfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. 
2.5  Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
3. Erwerb der Mitgliedschaft 
3.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, und zwar als aktives, passives, förderndes oder als außerordentliches Mitglied. 
3.2  Mitglied können auch Personengesellschaften, Körperschaften oder andere Personenvereinigungen werden. 
3.3 Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die eine Gastmitgliedschaft bzw. Zeitmitgliedschaft beantragen.
3.4 Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
3.5  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 
 

3.6 Eine Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann Berufung beim Gesamtvorstand eingelegt werden. 
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. 
4.2 Der Austritt eines Mitgliedes ist durch eine schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an die Geschäftsstelle zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit vorheriger schriftlicher Kündigung - die spätestens zum 30.09. eines Jahres erfolgen muß - möglich.

Eine Kündigung bzw. Austritt aus einer Gruppe oder Tanzformation berührt nicht die Mitgliedschaft innerhalb des TSV Mannheim-Rheinau e.V.. Der Austritt aus dem Verein muß separat und zusätzlich erklärt werden.
 

4.3 Der Austritt aus dem Tanzkreis ist nur mit schriftlicher Kündigung an die Geschäftsstelle drei Monate zum Quartalsende möglich. Der Austritt aus dem Verein muß separat und zusätzlich erklärt werden.
4.4 Der Austritt eines außerordentlichen Mitglieds ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
4.5 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen: 
  • Nichterfüllung satzungsmäßigen Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  • Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten nach erfolgter schriftlicher Mahnung;
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens;
  • unehrenhafter Handlungen;
  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den Beschluß eines Ausschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder erforderlich, der zu begründen ist.
4.6 Gegen einen Ausschluß kann nach Zustellung des Gesamtvorstandsbeschlußes Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Beiträge
5.1 Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

Zusätzliche Gruppenbeiträge, Kostenbeteiligungen sowie Unkostenbeteiligungen für die einzelnen Tanzkreise, Tanzformationen bzw. Gruppen werden durch den Gesamtvorstand festgelegt und sind vor Erhebung den Mitgliedern bekanntzugeben.
 

5.2  Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und Schnuppergebühren sowie Kostenbeteiligungen sind aus der Finanzordnung (Anlage zur Finanzordnung) zu ersehen. 
5.3 Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im voraus zu entrichten. 
5.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
6. Stimmrecht und Wählbarkeit 
6.1 Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle aktive, passive und fördernde Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an diesen Versammlungen teilnehmen. 

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
 

6.2 Stimmberechtigt in den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
6.3 Personengesellschaften, Körperschaften oder andere Personenvereinigungen sind mit einer Stimme stimmberechtigt. 
6.4 Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 
6.5  Die Jugendausschußmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
6.6 Das Stimmrecht in den Mitglieder- und Jugendversammlungen sowie in den einzelnen Ausschüssen kann nicht übertragen werden. Ausgenommen sind Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen, die auf einen legitimierten Bevollmächtigten das Stimmrecht übertragen können. 
7.  Organe des Vereins 
7.1 Die Organe des Vereins sind: 
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand (als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand);
  • die Jugendversammlung;
  • die Ausschüsse.

  •  
8. Mitgliederversammlung 
8.1  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
8.2  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich - spätestens bis zum 30. Oktober eines Jahres - statt. 
8.3  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: 
  • der Vorstand beschließt;
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim 1. Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragen. 

  •  
8.4 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die nachfolgende Punkte beinhalten muß: 
  • Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder;
  • Bericht der Revisoren;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahlen, soweit erforderlich;
  • Anträge;
  • Verschiedenes.

  •  
8.5  Die Mitgliederversammlung:
  • wählt den Vorstand und die Beisitzer in die Ausschüsse auf die Dauer von drei Jahren;
  • nimmt die Entlastung des Vorstandes vor;
  • wählt die Revisoren, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen und volljährig sein müssen;
  • entscheidet über Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse;
  • beschließt über Satzungs- und Beitragsänderungen;
  • beschließt über Änderungen der Jugendordnung.

  •  
8.6 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. 
8.7  Anträge zur die Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung bis spätestens zwei Wochen vor dieser Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt diese Frist eine Woche.
 

8.8 Über nicht fristgerechte Anträge oder erst in den Versammlungen gestellte Anträge kann erst beraten und abgestimmt werden, wenn die jeweilige Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
9. Vorstand
9.1 Der Vorstand arbeitet als: 

a.) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem: 

  • 1. Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  • Beauftragten für die Tanzkreise
  • Zeugwart
b.) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem: 
  • geschäftsführenden Vorstand
  • sowie weiteren Beisitzern 

  •  
9.2  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
9.3 Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. 
9.4 Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf, oder wenn drei seiner Mitglieder dies fordern. Er ist beschlußfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme. 
9.5 Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf, oder wenn drei seiner Mitglieder dies fordern. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied (Ausnahme: Elternsprecher) hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
9.6 Ist eine Gesamtvorstandssitzung nicht beschlußfähig, so ist die nächste Sitzung dieses Gremiums in jedem Falle beschlußfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 
9.7  Der Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagungsordnung der Vorstandssitzung, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. Er kann je nach Bedarf Ausschußmitglieder einladen.

Die Einberufung zu Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. 
 

9.8 Anträge sind schriftlich vor Beginn der Vorstandssitzung beim Vorsitzenden einzureichen. 
9.9 Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder im Rahmen eines schriftlichen Genehmigungsverfahrens bei allen Vorstands- mitgliedern unter Angabe des Beschlußgegenstandes gefaßt bzw. entschieden. 
9.10 Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 
9.11 Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere: 
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  • die schriftlich eingereichten Anregungen der Mitglieder;
  • evtl. Änderungen der Tanz- und Turniersportordnung, der Finanzordnung, der Reise- und Spesenordnung;
  • die Festsetzung von Kostenbeiträgen für den Sportbereich. 
Änderungen der Ordnungen und Festsetzung der Kostenbeiträge müssen allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. 
9.12 Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich für die alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren Erledigung bedürfen. 

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterrichten. 
 

9.13 Die Mitglieder des Sportausschusses, die keine Vorstands- mitglieder sind, müssen durch den Gesamtvorstand bestätigt werden. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied der Ausschüsse während seiner Amtsperiode aus dem Gremium aus, so besetzt der Gesamtvorstand in Verbindung mit dem jeweiligen Ausschuß das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch.
 

9.14 Die Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung. 
9.15 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen dort das Wort zu erteilen.
9.16  Für folgende Tätigkeiten des Vorstandes ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig: 
  • für alle Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen; 
  • für Kreditaufnahmen ab DM 30.000,--; 
  • für alle Rechtsgeschäfte, die einen Betrag in Höhe von DM 30.000,-- übersteigen.

  •  
10. Jugendversammlung
10.1 Die Jugendversammlung umfaßt alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
10.2  Vor jeder Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden, die vom Jugendwart einzuberufen ist. 
10.3 Die Einberufung einer Jugendversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. 

Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig.
 

10.4 Eine außerordentliche Jugendversammlung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich und entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: 
  • der Jugendausschuß beschließt;
  • der Vorstand beschließt;
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung dieses beim Jugendwart schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. 

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10.5 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt für den Jugendausschuß: 
  • den Jugendsprecher/in;
  • sowie bis zu drei weiteren Beisitzer/innen 
auf die Dauer von drei Jahren.

Die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses dürfen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. 

Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
 

10.6 Anträge sind spätestens drei Tage vor der Jugendversammlung bei dem Jugendwart und bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. 
10.7  Über nicht fristgerechte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge kann erst beraten und abgestimmt werden, wenn die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. 
10.8 Das Stimmrecht in den Jugendversammlungen kann nicht übertragen werden.
11. Sportausschuß
11.1 Der Sportausschuß besteht aus dem: 
  • Sportwart;
  • Jugendwart;
  • Zeugwart;
  • Trainer/-innen;
  • Betreuer/-innen;
  • weiteren Beisitzern.
Vorsitzender des Sportausschusses ist der Sportwart.
11.2 Der Sportausschuß tagt nach Bedarf, oder wenn drei seiner Mitglieder es schriftlich fordern. Eine ordentlich einberufene Sportausschußsitzung ist in jedem Falle beschlußfähig. 
11.3 Der Sportwart bestimmt Ort, Termin und Tagungsordnung der Sportausschußsitzungen, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. 

Die Einberufung zu Sitzungen des Sportausschusses sind unter Angabe der Tagungsordnung eine Woche vor der jeweiligen Sitzung allen Mitgliedern des Sportausschusses und der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. 
 

11.4 Anträge sind schriftlich bis zu Beginn der Sitzung an den Sportwart einzureichen. Beschlüsse des Sportausschusses werden in Sitzungen unter Angabe des Beschlußgegenstandes gefaßt.
11.5 Die Trainer/innen und Betreuer/innen werden durch den geschäftsführenden Vorstand in Verbindung mit dem Sportausschuß berufen.
11.6  Scheidet ein Sportausschußmitglied während seiner Amtsperiode aus, so besetzt der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem Sportausschuß dieses Amt neu.
11.7 Die Aufgaben des Sportausschusses ergeben sich aus der Sport- und Turnierordnung sowie aus der Geschäftsordnung.
12.  Jugendausschuß
12.1  Der Jugendausschuß besteht aus dem: 
  • Jugendwart;
  • Jugendsprecher;
  • sowie bis zu drei weiteren Beisitzern.
Vorsitzender des Jugendausschusses ist der Jugendwart.
12.2 Der Jugendausschuß tagt nach Bedarf, oder wenn drei seiner Mitglieder es schriftlich fordern. Eine ordentlich einberufene Jugendausschußsitzung ist in jedem Falle beschlußfähig. 
12.3 Der Jugendwart bestimmt Ort, Termin und Tagungsordnung der Jugendausschußsitzungen, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. 

Die Einberufung zu Sitzungen des Jugendausschusses sind unter Angabe der Tagungsordnung eine Woche vor der jeweiligen Sitzung allen Mitgliedern des Jugendausschusses und der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. 
 

12.4 Anträge für die Jugendausschußsitzungen sind schriftlich bis zu Beginn der Sitzung an den Jugendwart einzureichen. 

Beschlüsse des Jugendausschusses werden in Sitzungen unter Angabe des Beschlußgegenstandes gefaßt. 
 

12.5 Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses während seiner Amtsperiode aus, so besetzt der Gesamtvorstand in Verbindung mit dem Jugendausschuß dieses Amt bis zur nächsten Jugendversammlung kommissarisch.
12.6 Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung sowie der Sport- und Turnierordnung und der Geschäftsordnung.
13. Protokollierung
13.1  Über alle Sitzungen der Gremien und Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 
13.2 Die Protokolle der Sitzungen sind innerhalb vier Wochen an die Mitglieder des jeweiligen Gremiums sowie an die Geschäftsstelle des Vereins weiterzuleiten. 
13.3  Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu genehmigen und im Protokoll zu vermerken.
14.  Abstimmungen und Wahlen
14.1 Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
14.2 Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den anwesenden Mitgliedern vor Beginn der jeweiligen Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden. 
14.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Ausschluß eines Mitgliedes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzung- und Beitragsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (Ausnahme: Eine von einer Behörde geforderte Satzungsänderung, über die der Vorstand beschliessen kann). 
14.4 Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und werden von der Mitgliederversammlung bzw. vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes festlegt. 
14.5  Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen (Ausnahme:
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird).

Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
 

14.6 Für jedes zu wählende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.

Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenanzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen.
 

14.7  Die Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses, sofern es keine Mitglieder des Gesamtvorstandes sind, werden durch den Gesamtvorstand in Verbindung mit dem jeweiligen Gremium berufen.
14.8 Ein Mitglied des Gesamtvorstandes sowie der Ausschüsse kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, vorzeitig seines Amtes enthoben werden. 
14.9  Die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
15.  Ordnungen
15.1  Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein nachfolgende Ordnungen, die für alle Mitglieder in ihrer jeweiligen Fassung uneingeschränkt verbindlich sind: 
  • Geschäftsordnung;
  • Finanz- und Spesenordnung;
  • Sport- und Turnierordnung;
  • Jugendordnung. 
Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
15.2 Soweit durch die Satzung und die Ordnungen des Vereins keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
16. Kassenprüfung
16.1 Die Hauptkasse sowie eventuelle Nebenkassen des Vereins werden in jedem Jahr durch die Revisoren geprüft.
17. Auflösung des Vereins
17.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
17.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: 
  • der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat;
  • von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

  •  
17.3 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 

Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen. 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
 

17.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Stadt Mannheim; mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsportes verwendet werden darf.
18. Gerichtsstand
18.1  Bei allen Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern ist der Gerichtsstand Mannheim.
19. Salvatorische Klausel 
19.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 
19.2  Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

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