Geschäftsordnung 

1. Allgemeines
1.1 Die Versammlungen und Sitzungen des Vereins sollen in sportkameradlicher Gesinnung und im ernsten Willen aller Teilnehmer/innen, zielbewußtes produktives zu schaffen, getragen sein. 
1.2 Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und den Anstand nicht verletzend geführt werden. Persönliche Streitigkeiten gehören nicht in Versammlungen und Sitzungen. Sie sind durch den/die Versammlungsleiter/in zu unterbinden. 
2. Teilnahme und Versammlungen
2.1 Jedes anwesende Mitglied hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. Aus der Anwesenheitsliste muß ersichtlich sein, welches Mitglied stimmberechtigt ist. 
2.2 Versammlungsleiter/in ist der/die laut Satzung festgelegte Funktionsträger/in, oder ein/eine beauftragter Vertreter/in. 
2.3 Vor Eintritt in die Tagesordnung, ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen. 
2.4 Die Versammlungen und Sitzungen sind nach der bekannt- gegebenen Tagesordnung abzuwickeln. Änderungen können beantragt und müssen von der Versammlung beschlossen werden. 
3. Redeordnung
3.1 Der/die Versammlungsleiter/in führt eine Rednerliste und erteilt das Wort. Er/sie ist berechtigt, den/die Redner/in zu unterbrechen, oder über Beschluß dem/der Redner/in das Wort zu entziehen. 
3.2 Antragsteller/in und Berichterstatter/in ist sowohl bei Beginn als auch am Ende der Aussprache das Wort zu erteilen. Haben sie das Schlußwort erhalten, kann zu der behandelten Sache nicht mehr gesprochen werden. 
3.3 Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden. Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der/die Versammlungsleiter/in das Wort erteilt. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und sachlich sein. 
3.4 Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Schluß der Debatte kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, wen der/die Antragsteller/in und ein/eine eventueller Gegenredner/in gesprochen haben. 
3.5  Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen. 
3.6 Vor der Abstimmung über Schluß der Debatte, sind die Namen in der Rednerliste eingetragenen Redner zu verlesen. 
3.7 Nach Schluß der Aussprache und nach Durchführung der Abstimmung sind nur persönliche Anmerkungen gestattet. 
3.8  Der/die Versammlungsleiter/in ist berechtigt anzuordnen, daß Wortmeldungen und Anträge schriftlich einzureichen sind. 
4. Versammlungen und Sitzungen 
4.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jedoch spätestens bis zum 30. Oktober eines Jahres statt. 
4.2 Die Jugendversammlung findet vor jeder Mitgliederversammlung statt. 
4.3  Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden je nach Bedarf statt. 
4.4 Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden nach Bedarf statt. 
4.5  Die Sitzungen des Sport- und Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. 
4.6 Zu allen Sitzungen ist schriftlich einzuladen. 
5. Antragstellung
5.1 Anträge können von den Mitgliedern und den in der Satzung festgelegten Gremien gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Versammlung dem/der Vorsitzenden und der Geschäftsstelle schriftlich zugegangen sein, sofern die Satzung bzw. Ordnung keine andere Regelung festlegt. 
5.2 Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den anwesenden Mitgliedern vor Beginn der jeweiligen Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden. 
5.3 Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 
6. Abstimmungen
6.1 Die zur Abstimmung kommenden Anträge und ihre Reihenfolge sind vor der Abstimmung bekanntzugeben. Über den weitgehendsten Antrag ist zuerst abzustimmen. 
6.2 Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitgehendste ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. 
6.3 Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, durch Handaufheben. Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind. 
6.4 Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn es von der Mehrheit der Stimmberechtigten gefordert wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind in der Niederschrift zu vermerken. 
6.5 Schriftlich, geheime Abstimmung durch Stimmzettel, erfolgt nur bei persönlicher Wahl, wenn ein Mitglied es beantragt. 
6.6 Bei Wahlen sind der/die nominierten Kandidaten/innen vor der Abstimmung durch den/die Versammlungsleiter/in zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl bereit sind, das Amt anzunehmen. 
6.7 Die Durchführung von Wahlen sind nur zulässig, wenn diese laut Tagesordnung vorgesehen sind und bei der Einberufung ausgeschrieben waren. 
7. Beschlußfähigkeit
7.1 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- und Jugend- versammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. 
7.2 Eine Sitzung der Gremien des Vereins ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 
7.3  Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 
7.4 Ist eine Versammlung unter Ziffer 7.2 und 7.3 nicht beschlußfähig, so ist die nächste Versammlung in jedem Falle beschlußfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 
7.5 Eine Versammlung und Sitzung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn die Hälfte der laut Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß sie Beschlußfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt wurde. 
8.  Kompetenzverteilung der Gremien 
8.1 Die Aufgaben der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung sowie der Jugendversammlung regelt die Satzung. 
8.2 Der Gesamtvorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die den ideellen Bereich betreffen. Er dient der Koordination zwischen den einzelnen Sachbereichen und der Verabschiedung des Haushaltsplanes. 
8.3  Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere für alle Entscheidungen im Zweck- und Wirtschaftsbetriebes sowie eilbedürftigen Entscheidungen zuständig. 
8.4 Der Sportausschuß ist für alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat insbesondere u.a. nachfolgende Aufgaben: 
  • die Beratung allgemeiner Fragen des Tanzsportes;
  • die Beratung von Beschlußvorlagen von Sportveranstaltungen, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden;
  • die Beratung und Beschlußfassung von Trainings- und Turnierkonzeptionen für den Lehr- und Ausbildungsbereich;
  • Überwachung der Ausbildung sowie Schulung der Trainer/innen und der Betreuer/innen;
  • Überwachung der Ausbildung und Schulung der Aktivitäten gemäß den Tanz- und Turniersportordnungen der Sportfachverbände incl. den Tanzreglements;
  • Beantragung von Zuschüssen vom Verein oder anderen öffentlichen Stellen. Gleichzeitig die Überwachung und Verteilung der gewährten Zuschüsse. 

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8.5 Der Jugendausschuß hat die Aufgabe die Jugendlichen zum Tanzsport, insbesondere zum Garde- und Schautanzsport , hinzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören u.a.: 
  • den Gardetanzsport in den verschiedenen Stilarten sowie den Schautanzsport in allen artverwandten und modernen Stilrichtungen als Teil der Jugendarbeit zu fördern und zu pflegen;
  • die sportliche Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheitserhaltung und Lebensfreude zu fördern und zu pflegen;
  • die Jugendarbeit des Vereins zu unterstützen und zu koordinieren und die Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins zu vertreten;
  • die enge Zusammenarbeit mit dem Sportausschuß in allen sportlichen Angelegenheiten.

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9. Kompetenzverteilung der einzelnen Vorstandsämter
9.1  Für die einzelnen Vorstandsressorts wurde eine Funktionsbeschreibung und Aufgabenverteilung vorgenommen, die in der Anlage GS 1 geregelt ist. 
9.2  Der Gesamtvorstand kann in einer Sitzung die Aufgabenverteilung selbst neu regeln. 
10. Protokolle
10.1 Über alle Sitzungen der einzelnen Gremien und Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen und innerhalb vier Wochen an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. Die Protokolle werden von der Geschäftsstelle an die betreffenden Mitglieder weitergeleitet. 
10.2 Die Protokolle sind von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu verabschieden. 
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 
11.2 Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. 
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